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Kantonale Bestimmungen
Der Kanton Aargau besitzt kein kantonales Taxireglement. Daher fällt die Reglementierung des Taxiwesens in den Kompetenzbereich der einzelnen Gemeinden.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu Standortanforderungen einzelner Gemeinden:
Aarau
Wer in der Stad Aarau als Taxifahrer oder Taxifahrerin tätig sein will, braucht laut Taxireglement einen städtischen Taxiausweis.
Taxiausweis
Bewerberinnen und Bewerber müssen dafür folgende Kenntnisse nachweisen können:
- ausreichende Ortskenntnisse
- Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Für den Erhalt des Taxiausweises ist auch ein guter Leumund Voraussetzung. Daher muss dem Gesuch ein aktueller Stafregisterauszug sowie ein Auszug aus dem ADMAS (Administrativmassnahmenregister) beigelegt werden.
Der Taxiausweis kann entzogen werden, falls die dafür nötigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen des Taxireglements verstossen wurde.
Betriebsbewilligung
Der Stadtrat der Gemeinde Aarau erteilt zwei Arten von Bewilligungen: Betriebsbewilligungen A und B. Die Betriebsbewilligung A steht für Bewilligungen für Taxifahrten von öffentlichen Standplätzen aus. Betriebsbewilligungen B sind Bewilligungen für Taxifahrten von privaten Standplätzen aus.
Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
Die Voraussetzungen sowohl für eine Bewilligung der Kategorie A als auch der Kategorie B sind folgende:
- Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz
- Handlungsfähigkeit und guter Leumund
- persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes
- Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse
Bitte beachten Sie folgendes: wenn die Betriebsbewilligungen A und/oder B von einer juristischen Person beantragt werden, muss auch der Geschäftsführer die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Wenn man Betriebsbewilligungen der Kategorie A und B beantragen will, so muss für jede Kategorie ein eigenes Gesuch eingereicht werden. Die Unterlagen müssen jedoch nur einmal eingereicht werden.
Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass man in der Lage ist, eine 24 stündigen Taxidienst aufrecht zu erhalten. Zudem muss im Gesuch auch angegeben werden, wie dieser Dienst gewährleistet werden soll.
Im Gesuch sind ausserdem nähere Angaben zur Gewährleistung eines kundenfreundlichen und vorschriftsmässigen Taxidienstes zu machen.
Vergessen Sie bitte nicht, dass für die Prüfung der Gesuche Gebühren anfallen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadtpolizei Aarau, Sektion Verkehr
Kontaktperson: Thomas Kaspar, Sektionsleiter
Telefon: 062 836 06 09
Mail:
Wohlen
Taxifahrer
Im Taxireglement der Gemeinde Wohlen ist es so geregelt, dass die Taxiunternehmen verpflichtet sind, zu kontrollieren, ob die angehenden Taxifahrer alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind:
- Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport
- Besitz eines guten Leumundes
- Kenntnisse der Vorschriften im Taxiwesen
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Taxifahrer müssen ein persönliches Arbeitsbuch oder einen Tagesrapport führen.
Taxibetriebsbewilligungen
Wer in Wohlen einen Taxibetrieb führen will, benötigt zum Benutzen der öffentliche Standplätze eine Bewilligung. Diese Taxibetriebsbewilligungen werden vom Gemeinderat für eine Dauer von maximal zwei Jahren erteilt. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Taxibetriebsbewilligung gehört unter anderem die Voraussetzung zum Anbieten eines 24 stündigen Taxidienstes. Die Gebühr für einen Standplatz beträgt für eine Vergabeperiode von 2 Jahren 3.000 Franken, die Gebühr für eine Bewilligung beträgt 150 Franken.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Regionalpolizei, die unter anderem auch für die Gemeinde Wohlen zuständig ist
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen
Telefon: +41 56 621 17 17
Mail:
Zofingen
Taxichaffeurbewilligung
Laut dem Taxireglement der Gemeinde Zofingen ist die Regionalpolizei für Bewilligungen zuständig. Sowohl Taxifahrer als auch Inhaber von Taxibetrieben brauchen eine solche Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn der erforderliche Führerausweis vorliegt und der Bewerber Gewähr für eine vorschriftsmässige Berufsausübung bietet. Nebenberuflich tätige Chauffeure müssen nachweisen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss ARV 2 nicht überschritten wird.
Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wird in schwerwiegender Weise gegen das Reglement verstossen, kann die Bewilligung durch die Regionalpolizei entzogen werden.
Taxifahrer müssen das Reglement sowie die Tarifordnung im Fahrzeug mitführen.
Standortbewilligungen
Die Stadt Zofingen vergibt Bewilligungen der Kategorien A, B und C. Bewilligungen der Kategorie A berechtigen dazu, Fahrten von einem öffentlichen Standplatz aus zu unternehmen. Mit Bewilligungen der Kategorie B können Fahrten von privaten Grund aus unternommen werden. Bewilligungen der Kategorie C sind für besondere Gelegenheiten vorgesehen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Regionalpolizei Zofingen
Untere Grabenstrasse 30 / Postfach 549
4800 Zofingen
Telefon: 062 745 12 00
Mail:
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag, 08:30 - 11:45 Uhr und 14:00 - 17:45 Uhr Samstag, 08:30 - 11:45 Uhr Sonntags und an Feiertagen geschlossen
Rheinfelden
Laut dem Taxireglement der Stadt Rheinfelden müssen sowohl Inhaber eines Taxibetriebes als auch Chauffeure einen Spezialausweis besitzen.
Spezialausweis für Taxichaufeure
Für die Ausstellung dieses Ausweises ist die Regionalpolizei zuständig. Ausgestellt wird er Bewerbern, die
- einen guten Leumund besitzen und einen aktuellen Strafregisterauszug beilegen
- genügend Ortskenntnisse besitzen
- Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen haben
- ausreichende Kenntnisse der deutsche Sprache besitzen
Taxichauffeure im Nebenberuf erhalten den Spezialausweis nur, wenn sie nachweisen können dass mit der nebenberuflichen Tätigkeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss ARV 2 nicht überschritten wird.
Der Spezialausweis kann auch entzogen werden, wen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder wenn wiederholt gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen wurde.
Standplätze
Wie in vielen anderen Gemeinden der Schweiz gibt es auch in Rheinfelden Standplätze der Kategorien A und B. Bewilligungen für Standplätze A erlauben es, Fahrten von öffentlichen Standplätzen aus zu unternehmen, bei Bewilligungen der Kategorie B ist das hingegen nicht der Fall. Für alle Bewilligungen ist der Nachweis der Handlungsfähigkeit und eines guten Leumundes sowie eine persönliche und betriebliche Eignung für die Gewährleistung eines einwandfreien Betriebes erforderlich.
Für die Bewilligung A ist zusätzlich noch ein Geschäftssitz in Rheinfelden vorgeschrieben.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Regionalpolizei unteres Fricktal, Polizeiposten Rheinfelden
Riburgerstrasse 4
4310 Rheinfelden
Telefon: +41 61 833 33 10
Mail (Postenkommandant):
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag, 09:00 - 11:45 Uhr und 15:00 - 17:45 Uhr
Samstag, 10:00- 11:45 Uhr