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Kantonale Bestimmungen
Das Wichtigste in Kürze:
Im Kanton Basel-Landschaft besteht laut dem kantonalen Taxigesetz eine Bewilligungspflicht für für gewerbsmässige Transporte von Personen und/oder Gepäck mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz. Die Bewilligung wird in der Regel auf unbeschränkte Zeit erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen werden. Im kantonalen Taxigesetz wird vor allem auf die Bewilligungen für Taxibetriebe sowie die Taxifahrzeuge eingegangen. Für die Taxifahrer selbst sieht das Gesetz vor allem Bestimmungen vor, die die konkrete Ausübung der Fahrt betreffen z.B. Vorschrifteen zum Verbot von unzulässiger Kundenwerbung oder die Bestimmung, das Fahrziel auf kürzestem weg anzusteuern, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine andere Route.
Die kantonale Regelung besagt zudem, dass kein Anspruch auf öffentliche Standplätze besteht. Auch im Kanton Basel-Landschaft können die einzelnen Gemeinden eigene Reglements erlassen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu Standortanforderungen einzelner Gemeinden:
Liestal
Die Stadt Liestal verfügt lediglich über ein Reglement zu den Taxistandplätzen. In der Gemeinde sind 4 Standplätze am Bahnhofsplatz und mindestens ein Parkplatz am SBB Parkplatz Sichtern verfügbar, die nur an Taxiunternehmen vergeben werden, die in der Lage sind, einen 24 stündigen Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Gebühr für den Standort Bahnhofsplatz beträgt 200 Franken. Die Bewilligung für den Standort am SBB Parkplatz wird durch die SBB erteilt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Polizei Basel-Landschaft, die seit 2011 die Aufgaben der Stadtpolizei Liestal wahrnimmt
Polizei Basel-Landschaft Stützpunkt Liestal
Rheinstrasse 25
4410 Liestal
Telefon: 061 553 34 34
Öffnungszeiten: 07:00 – 19:00 Uhr