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Kantonale Bestimmungen
Das Wichtigste in Kürze:
Der Kanton St.Gallen besitzt kein kantonales Taxireglement. Daher fällt die Reglementierung des Taxiwesens in den Kompetenzbereich der einzelnen Gemeinden.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu Standortanforderungen einzelner Gemeinden:
St. Gallen
Wer in der Stadt St. Gallen Taxi fahren will, braucht laut Taxireglement eine Fahrbewilligung. Das Personal ortsfremder Schweizer Taxibetriebe benötigt eine Zusatzbewilligung zum Fahren in der Stadt St.Gallen.
Fahrbewilligung
Eine Fahrbewilligung wird an Personen erteilt die
- den eidgenössischen Führerausweis für den berufsmässigen Personentransport besitzen
- Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten
- ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen
- in einer Fachprüfung gute Ortskenntnisse nachweisen
- Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen nachweisen
In einer Fachprüfung wird festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn begründete Zweifel an der einwandfreien Berufsausübung bestehen oder wenn wiederholt oder schwer gegen eidgenössische, kantonale oder städtische Vorschriften verstossen wird, kann die Fahrbewilligung entzogen werden.
Für Taxifahrer besteht eine Beförderungspflicht. Taxis der Kategorie A müssen in ihrer Dienstzeit Fahrtbegehren für die gewünschte Zeit Folge leisten, es sei denn, eine andere Bestellung fällt zeitlich damit zusammen. Die Beförderung von Personen oder Tieren kann nur verweigert werden, wenn Hygiene- oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen.
Zur Prüfungsvorbereitung stellt die Stadtpolizei St.Gallen einen Leitfaden sowie Rechtsgrundlagen zur Verfügung.
Betriebsbewilligung
Auch in der Stadt St.Gallen werden Standplätze der Kategorien A und B vergeben. Die Betriebsbewilligung A berechtigt zur Benutzung der öffentlichen Standplätze. Mit der Betriebsbewilligung B dürfen öffentliche Standplätze nicht genutzt werden.
Diese Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter:
Stadtpolizei St.Gallen
Vadianstrasse 57
9001 St. Gallen
Telefon: +41 71 224 61 06
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 11:30 und 13:30 - 17:00
Freitag: 7:30 - 11:30 und 13:30 bis 16:30
Wil
Taxiausweis
Laut Taxireglement der Stadt Wil benötigt man für das Führen eines Taxis einen Taxiausweis.
Dieser wird an Personen erteilt, die:
- im Besitz des Ausweises zum berufsmässigen Personentransport sind (Code 121)
- eine Bestätigung eines Arbeitsvertrages mit jemanden besitzen, der Inhaber einer Betriebsbewilligung A oder B ist (ausser man ist selber Inhaber dieser Betriebsbewilligung)
- einen guten Leumund besitzen
- genügend Sprach- und Ortskenntnisse besitzen
Sprach-und Ortskenntnisse können durch die Behörde mittels einer Fachprüfung überprüft werden.
Es gibt auch Ausschlusskriterien für die Erteilung eines Taxiausweises. Diese liegen vor wenn:
- ein Gesuchsteller in den letzten 5 Jahren vor Gesuchstellung für eine Tat verurteilt worden ist, welche die Vertrauenswürdigkeit für die Ausübung des Taxigewerbes beeinträchtigt
- ein Gesuchsteller aus wichtigen Gründen zum Schutz der Taxikundschaft nicht geeignet zur Ausübung des Taxigewerbes erscheint
Dem Gesuch zur Erteilung eines Taxiausweises müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Führerausweis
- Bestätigung eines Arbeitsvertrages, ausser man ist selber Inhaber einer Betriebsbewilligung A oder B
- Strafregisterauszug
- Auszug aus dem Register für Administrativmassnahmen (ADMAS-Register)
- Ärztliches Zeugnis bezüglich der Fahrtüchtigkeit
Der Taxiausweis ist auf 3 Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden. Er kann entzogen werden, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Taxireglements verstossen wurde. Der Taxiausweis muss immer mitgeführt und auch für die Fahrgäste sichtbar angebracht werden.
Betriebsbewilligung
In Wil braucht man für einen Taxibetrieb und für jedes eingesetzte Fahrzeug eine Betriebsbewilligung A oder B. Betriebsbewiligungen der Kategorie A berechtigen dazu, die von der Stadt Wil zur Verfügung gestellten Standplätze zu benutzen, bei Bewilligungen der Kategorie B ist dies nicht der Fall. Auch sind die Betriebsbewiligungen der Kategorie A mit höheren Auflagen verbunden. Betriebsbwilligungen A werden für 5 Jahre, jene der Kategorie B für 3 Jahre vergeben.