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Wappen Kanton Wallis

Kantonale Bestimmungen

Das Wichtigste in Kürze:

Der Kanton Wallis besitzt kein kantonales Taxireglement. Daher fällt die Reglementierung des Taxiwesens in den Kompetenzbereich der einzelnen Gemeinden. Nachfolgend finden Sie Informationen zu Standortanforderungen einzelner Gemeinden:

Sitten

Leuk

Visp

 

Sitten

Kontrollkarte

Laut Taxireglement müssen Taxifahrer, folgende Bedingungen erfüllen, um in der Stadt ihre Tätigkeit ausüben zu können: 

  • im Besitz eines den eidgenössischen Vorschriften entsprechenden Fahrausweises für den berufsmässigen Personentransport sein
  • ein Leumundszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen 
  • handlungsfähig sein oder bei Ausländern: im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein
  • gute Ortskenntnisse besitzen; der Stadtrat kann eine Prüfung verlangen

Sind diese Bedingungen erfüllt, stellt die Stadtpolizei eine Kontrollkarte aus. Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen bei jeder Erneuerung der Genehmigung überprüft werden. 

Betriebsbewilligung

So wie in vielen anderen Städten gibt es auch in Sitten Standplätze der Kategorie A und B. Standplätze der Kategorie A befinden sich auf vom Stadtrat festgelegten Orten auf öffentlichem Grund. Wer eine Bewilligung für einen Standplatz der Kategorie B besitzt, darf nicht vom öffentlichen Grund aus Taxifahrten unternehmen. Man kann jeweils nur im Besitz einer Genehmigung für den Standplatz einer Kategorie sein. Die Bewilligung für Standplätze der Kategorie kostet 500 Franken, jene für B-Standplätze kostet 250 Franken. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadtpolizei Sitten

Rue de Lausanne 23
Telefon:  027 / 324 15 12
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

 

Leuk

Laut dem Taxireglement der Stadt Leuk benötigen sowohl Fahrer als auch Halter eine Bewilligung, für die die Gemeindepolizei zuständig ist. 

Chauffeurbewilligung 

Um die Bewilligung zum Taxifahren zu bekommen, müssen die Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Besitz eines guten Leumundes
  • Besitz guter Ortskenntnisse
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen

Bewerber, die nicht im Besitz des Schweizer Bürgerrechtes sind, müssen eine Niederlassungsbewilligung vorweisen können oder über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.
Nebenberuflichen Bewerbern wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass mit dem Nebenberuf die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss ARV 2 nicht überschritten wird. 

Taxihalterbewilligung

Für die Bewilligung als Taxihalter benötigt man ein Leumundszeugnis, ein Handlungsfähigkeitszeugnis und man muss im Besitz des Schweizer Bürgerrechtes sein oder eine Niederlassungsbewilligung haben. Ebenso ist dem Gesuch ein Strafregisterauszug beizulegen. Der Wohn- oder Geschäftssitz muss in der Gemeinde Leuk liegen. Ausserdem muss man im Besitz eines Taxifahrzeuges sein, dass dem Reglement entspricht. 
Der Gemeinderat beschliesst die Anzahl und die Zuteilung der öffentlichen Standplätze. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindepolizei Leuk

Sustenstrasse 3
Telefon:  027 474 96 63
Mobil: 078 615 77 55
Ansprechpartner sind die Gemeindepolizisten Natal Willa und Michael Blumer
Mailadressen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Visp

Die Gemeinde Visp besitzt ebenfalls ein eigenes Taxireglement. Dieses besagt, dass Chauffeure, aber ebenso alle Taxihalter für ihre Tätigkeit eine Bewilligung benötigen.

Chauffeurbewilligung


Die Bewilligung für Chauffeure wird erteilt, wenn

  • der Bewerber Gewähr für eine vorschriftsmässige Berufsausübung bietet
  • der erforderliche Führerausweis vorliegt
  • der Bewerber einen guten Leumund besitzt
  • der Bewerber gute Ortskenntnisse besitzt
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat
  • Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen vorweisen kann

Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht müssen die Niederlassung besitzen oder über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen.
Nebenberuflich tätige Chauffeure erhalten die Bewilligung nur, wenn Sie nachweisen können, dass mit der im Nebenberuf ausgeübten Tätigkeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss ARV 2 nicht überschritten wird. 

Taxistandplätze

In der Gemeinde Visp gibt es Standplätze A und B, wobei zu beachten ist, dass ein Taxihalter nur Bewilligungen für Standplätze einer Kategorie besitzen kann. Bewilligungen der Kategorie A berechtigen zur Benützung von Standplätzen am Bahnhofsplatz Visp oder von anderen öffentlichen Standplätzen. Mit der Bewilligung B darf man Fahrten von einem Abstellplatz aus unternehmen, der sich im Besitz des Inhabers oder an seiner Wohnadresse befindet. 
Bewilligungen A werden übrigens nur erteilt, wenn ein ganzjähriger Betrieb von 24 Stunden pro Tag garantiert werden kann. Die Bewilligung gilt für ein Kalenderjahr. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Dienststelle Visp der Regionalpolizei

St. Martiniplatz 1
3930 Visp, CH
Telefon:  +41 27 948 99 45
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.