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Wappen Kanton Zürich

 

Kantonale Bestimmungen

Das Wichtigste in Kürze: 

Der Kanton Zürich erlässt mit dem Taxigesetz im Jahr 2023 Bestimmungen, die für den Personentransport mit Personenwagen gelten, die als Taxis gekennzeichnet sind.

 

Bewilligungen:

Bewilligungen für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) werden an Personen erteilt die:

a) im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransportes sind

b) Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, die mindestens dem Niveau B1 des "Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates" entsprechen

c) die in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches nicht wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Taxifahrers verzeigt oder verurteilt wurden

d) nicht im Strafregister verzeichnet sind 

Die Gemeinden können zusätzlich eine Taxifachprüfung verlangen. Ebenso können sie eine Bewilligungspflicht für Standplätze auf öffentlichem Grund vorsehen.

 

Anforderungen der Standortgemeinden

Nachfolgend finden Sie Informationen zu Standortanforderungen der einzelnen Gemeinden.

Zürich

Kloten

Stadt Zürich

Um in der Stadt Zürich ein Taxi lenken zu dürfen bzw. ab dem Gebiet der Stadt Zürich Taxifahrten durchführen zu können, braucht es eine Betriebsbewilligung sowie einen Taxiausweis.

 

Taxiausweis

Wer in der Stadt Zürich als Taxichauffeur arbeiten will, braucht dazu laut städtischer Taxiverordnung (Download) einen Taxiausweis. Dieser wird erteilt, wenn die betreffende Person

  • den Fahrausweis für den berufsmässigen Personentransport hat 
  • die Fachprüfung der Stadt Zürich bestanden hat
  • belegen kann, über ausreichende Sprachkenntnisse zu verfügen
  • über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt

Der Taxiausweis kann auch nicht erteilt werden, insbesondere dann, wenn Bewerber innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Taxiwesens angezeigt und/oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
Der Taxiausweis gilt für die gesamte Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. 

 

Betriebsbewilligung

Für das Führen eines Taxibetriebes in der Stadt Zürich braucht man eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei. Diese wird natürlichen Personen erteilt, wenn diese 

  • den Taxiausweis der Stadtpolizei besitzen und
  • über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen

Juristische Personen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn diese

  • ihren statuarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben und
  • die für den Taxibetrieb Verantwortlichen alle Voraussetzungen erfüllen, die auch natürliche Personen erfüllen müssen.

Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefristet erteilt, nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine befristete Bewilligung.
Betriebsbewilligungen können auch entzogen werden und zwar wenn wenn natürliche Personen oder die für den Taxibetrieb Verantwortlichen bei juristischen Personen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Ausserdem kann die Betriebsbewilligung entzogen werden, wenn natürliche Personen oder die bei juristischen Personen für den Taxibetrieb Verantwortlichen mehrmals wegen Verstössen angezeigt wurden, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Taxigewerbes stehen oder wenn die Gebühren für die Betriebsbewilligung nicht innerhalb von 90 Tagen gezahlt wurden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der ARV-Kontrolle bzw. beim Taxibüro der Stadt Zürich

Förrlibuckstrasse 61
8005 Zürich

Telefon: +41 44 411 85 82
Kontaktformular

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag:8:00 - 11:00 und 13:00 - 16:00
Gesuchstellungen für Taxifachprüfungen und Taxibetriebsbewilligungen: Montag bis Freitag: 8:00 - 11:00


Kloten

Chauffeurausweis

Auch die Stadt Kloten besitzt ein eigenes Taxireglement. Die Bestimmungen dazu finden Sie in der Polizeiverordnung ab dem Artikel 71 bzw. der Seite 3. Wer in Kloten als Taxifahrer arbeiten will, braucht dazu einen Chaffeurausweis. Dieser wird an Bewerber erteilt, die folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • einwandfreier Leumund in den letzten 5 Jahren vor Gesuchsstellung
  • Kenntniss der örtlichen Tarife
  • Kenntniss der regionalen Ortsverhältnisse (wird durch örtliche Taxiprüfung ermittelt)
  • Beherrschen der deutschen Sprache
  • Fester Wohnsitz in der Schweiz

Der Chauffeurausweis für hauptberufliche Taxifahrer gilt für 3 Jahre.
Daneben erteilt Kloten noch Bewilligungen für Aushilfschauffeure. Ausweise werden dafür aber nur erteilt, wenn eine schriftliche Bestätigung über die wöchentliche Arbeitszeit des Hauptarbeitgebers bzw. aller aktueller Arbeitgeber vorgelegt wird. Diese Bewilligungen gelten maximal ein Jahr.
Beachten Sie bitte, dass die Stadt Kloten alle 3 Jahre von den Taxifahrern unaufgefordert die Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszuges verlangt. Der Ausweis wird nur verlängert, wenn die weiter oben genannten Auflagen erfüllt sind.
Beendet man seine berufliche Laufbahn als Taxichauffeur oder wird diese Tätigkeit länger als 6 Monate unterbrochen, so ist der Taxiausweis unaufgefordert den Behörden zurückzugeben

Betriebsbewilligungen

Betriebsbewilligungen werden an Personen erteilt, die handlungsfähig sind, einen einwandfreien Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Betriebsbewilligungen gelten provisorisch für ein Jahr und werden dann, wenn es in diesem Zeitraum nicht zu Beanstandungen gekommen ist, auf 3 Jahre verlängert. Danach beträgt die Gültigkeitsdauer 4 Kalenderjahre. 
Ausserdem wird die Betriebsbewilligung nur dann erteilt, wenn geeignete Standplätze auf privaten Grund nachgewiesen können. Taxifahrten von öffentlichem Grund aus sind nicht gestattet.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadtpolizei Kloten

Dorfstrasse 56
8302 Kloten
Telefon: 044 815 14 51
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.